Firlefei Produktion

 

Jens Räthel
Unter den Buchen 28
41844 Wegberg-Dalheim

Mobil: 0179-2552665
E-mail: info(at)firlefei.de

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Firlefei Marktordnung

 

01. „Historischer Markt“ heißt, dass wir uns auf die Zeit zwischen 900 und 1500 festlegen. Erlaubt sind  Kostüme, Produkte, Handwerke und Techniken die in dieser Zeit üblich waren und vereinbart sind. Teilnehmer sollten sich mit wichtigen historischen Fakten dieser Zeit vertraut machen, um (mit)- agieren zu können. Als Grundgeschichte gilt die „Geschichte der jeweiligen Stadt“, in der unser Markt stattfindet.

02. Handy`s: Es gilt auf dem gesamten Marktgelände Handyverbot!!! Wer unbedingt mit den Geistern sprechen muss, soll dies bitte hinter dem Stand/Zelt oder so versteckt wie möglich tun.

03. Stände, Zelte und Hütten sollten ein mittelalterliches Gepräge haben. Die Dekoration kann aus Stroh und Ästen bestehen. Die Dächer sind mit Leinenplane, Schilf, Weide, Schindeln etc. zu verkleiden.

04. Sarazenisches Räucherwerk: Auch hier – Rauchen passt nicht ins Bild; daher so verdeckt wie möglich rauchen.

05. Borde und Theken sind aus historisch üblichem Material zu gestalten.

06. Elektrische Anlagen (Kühlung) sind nur mit ausdrücklicher Genehmigung und im angemeldeten Umfang erlaubt. Selbstverständlich ist, dass diese in „Logistikbereichen“ kaschiert sind.

07. Beleuchtung findet ausschließlich mit in der Vergangenheit üblichen Beleuchtungsmitteln statt (Fackeln, hängende Öllampen etc. – Fackelausgabe an der Vogtei). Jeder Stand hat den Weg nach Einbruch der Dunkelheit bzw. nach dem Beleuchtungssignal des Herolds an seinem Stand auszuleuchten.

08. Brandschutz: Um Feuersbrunst und Unbill zu vermeiden hat jeder:
a.    Kerzen nur mit festem, nicht brennbarem und standfestem Boden und Windschutz zu betreiben.
b.    Keine stehenden Petroleumleuchten zu benutzen. (Brandgefahr -  Hängende Ölleuchten sind erlaubt)
c.    Keine brennbaren Flüssigkeiten nachts im Stand zu lagern.
d.    Einen 6.5 kg ABC-Feuerlöscher mit gültiger TÜV-Plakette am Stand bereitzuhalten.

Durch die offenen Feuer stellen die MA-Stände „Brandlasten“ dar, die einer besonderen Sorgfaltspflicht unterliegen. D.h., dass auch eine Aushilfe oder kurzzeitige Vertretung den Platz des Feuerlöscher kennen muss, sowie jedes offene  Feuer zu beaufsichtigen ist.

09. Stühle, Bänke und sonstiges Mobiliar sind aus Holz gefertigt.  Neuzeitliche Biertischgarnituren sollten im Laufe der Saison ausgetauscht werden. Jeder Verpflegungsstand hat mindestens zwei Sitzgarnituren, bestehend aus zwei Tischen und vier Bänken ständig mitzubringen.

10. Preis-, Namens- Hinweisschilder sind in mittelalterliche Schrift (Gotik, Fraktur etc.) zu schreiben. Als Geschirr sind Holzbrettchen, Steinzeug, Tongeschirr zu benutzen. (Kein Einweggeschirr!!! – Gilt auch für die Stände und Handwerker, die     Mitgebrachtes verzehren).

Ausschank- und Verpflegungsbereich: die Betreiber verpflichten sich, die gesetzlichen Bestimmungen zu kennen und einzuhalten (Vgl. Gewerbordnung LHV § 1 - § 15). Notwendige neuzeitliche Technik (Strom & Wasserleitung)  ist verborgen zu halten (dies gilt auch für Zu- und Ableitungen). Wo es bei  diesen z.B. durch vergraben nicht möglich ist, ist eine Sicherheitsabdeckung -    Gummimatte 1.20 m - unbedingt erforderlich. Jeder Verpflegungsstand hat 20 m Gummimatten mitzuführen. Gummischlauch möglichst nach neuesten Standart (lebensmittelecht).

11. Hygieneverordnung!!! Das Wasserversorgungssystem des Marktes ist auf     GeKa oder Gardena eingestellt! Vor Abnahme durch die Hygienebehörde erfolgt eine Prüfung des Standes durch den Marktmeister (Vogt) und den Versorgerchef. Werden hier Mängel festgestellt, die nicht unmittelbar beseitigt werden können, so erfolgt Schließung des Standes.

12. Eine altdeutsche Sprechweise (Lutherdeutsch) sollte selbstverständlich sein, zumindest aber das Bemühen darum.

13. Außer Visitenkarten (publicatio relatio) und Schriften zu Handwerk und Techniken sind Werbemittel nicht zugelassen.

14. Handwerker sind Hand-werker und zeigen was sie können.

15. Das Markttreiben findet zu den jeweils festgesetzen Terminen und Zeiten statt.

16. Die Platzzuteilung wird durch den Marktmeister oder seinen Stellvertreter nach Möglichkeit im Einvernehmen mit dem Standbetreiber vorgenommen.

17. Die Standgebühr für die Standbetreiber wird individuell ausgehandelt. Zielsetzung soll sein, dass Handels- und Verpflegungsstände mit Standgeldern einen Anteil der Kulturfinanzierung abdecken.

18. Für Schäden an Personen und Gegenständen, die in Zusammenhang mit dem Standbetrieb stehen, haftet der Standbetreiber persönlich.

19. Die Kleidung aller Akteure hat dem Stil und den Gewohnheiten der vereinbarten Zeit zu entsprechen. (Gilt auch für Schuhwerk & temporäre Aushilfen)

20. Strohballen stehen nur denjenigen Marktteilnehmern zur Verfügung, die über  das Büro ihren Bedarf gemeldet haben. Loses Stroh (Aufgemachte Ballen) müssen von den Nutzern nach der Veranstaltung zusammengeharkt werden. Das nötige Werkzeug zur Entfernung von losem Stroh bringt der Standbetreiber selbst mit. Der Platz ist sauber (Besenrein) zu verlassen!!!

21. Zur Abfallentsorgung und daraus entstehender Kosten gilt das Verursacherprinzip. Jeder Verpfleger hat für entsprechende zwei Müllbehälter (Körbe oder Fässer) zu sorgen und diese soweit notwendig zu leeren. Geschieht dies nicht, werden die anfallenden Kosten auf ihn umgelegt. Es gilt, das Prinzip der Müllvermeidung anzuwenden!! Umverpackungen sind wieder mitzunehmen. Bei Nichtbeachtung erfolgt eine Abmahnung und eine Strafpauschale in Höhe von 50.-€ !!!

22. Hunde: Marktbeschicker sind für ihre Hunde selbst verantwortlich und haben diese  außerhalb des Standes in direkter Nähe zu führen. Hundefäkalien werden von den Hundebesitzern direkt entfernt. Freilaufende Hunde ohne Beobachtung sind nicht erwünscht.

23. Teilnehmen an einem Markt kann nur wer eine feste Zusage hat. Bewerbungen „unbekannter Standbetreiber“ können nur Zulassung finden, wenn rechtzeitig ein Foto des Standes, des Betreibers im Gewand und eine Auflistung und Beschreibung des Warensortimentes sowie des vorgeführten Handwerks eingereicht werden. Eine Referenzliste sollte obligatorisch sein.

24. Die Fahrzeuge sind bis 1h vor verfügtem Marktbeginn vom Platz zu schaffen und erst nach Ansage des Vogtes oder Hauptmannes darf der Platz wieder befahren werden. Auf dem Markt gilt: Schrittgeschwindigkeit fahren!!!

25. Allgemeine Parkplatzordnung: Kühlwagen sollten möglichst gesammelt und vom Schlafparkplatz getrennt aufgestellt werden. Dieser Parkplatzteil liegt dem Markt am nächsten. Auf dem Übernachtungsparkplatz gilt Rücksicht nehmen. (Schellenbänder abnehmen, Schiebetüren sparsam bedienen, laute „Arbeitssitzungen und Parties woandershin verlegen).

26. An der Markteröffnung  müssen alle Handwerker und Versorger, sofern sie eine Aushilfe im Stand haben, teilnehmen. Händler, die an der Markteröffnung teilnehmen sollen, werden vor Marktbeginn von der Marktwache dazu aufgefordert.

27. Den Weisungen der Marktleitung sind folge zu leisten.